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last update:
30-Sep-09

 
 
AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen

1. Zustandekommen der Geschäftsbeziehung

Angebote des Brunnen sind freibleibend. Vereinbarungen sind verbindlich, wenn sie vom Brunnen schriftlich bestätigt werden. Das gilt nicht für einzelne Bestellungen und Lieferungen innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen.

2. Betriebsstörungen

Vom Brunnen nicht zu vertretende Betriebsstörungen (höhere Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, u.a.) entbinden von jeder Lieferungs- und Schadensersatzpflicht.

3. Füllgut - Eigentumsvorbehalt

Der Brunnen behält sich ausdrücklich das Eigentum an dem gelieferten Füllgut bis zur Begleichung aller ihm gegenüber dem Abnehmer zustehenden Forderungen vor. Der Abnehmer ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über das Füllgut zu verfügen
Alle Ansprüche, die sich aus dieser Verfügung ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte als an den Brunnen abgetreten. Der Brunnen verpflichtet sich, die ihm nach diesen Bestimmungen zur Sicherung abgetretenen Forderungen nach seiner Auswahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 25 % übersteigt. Der Abnehmer ist, sofern nicht anders vereinbart, zur Einziehung dieser Forderung widerruflich ermächtigt. Eine Verpfändung und Sicherungsübereignung der Ware und der Außenstände ist nicht statthaft.
Der Abnehmer oder dessen Kunde haben im Fall einer Inanspruchnahme des Füllgutes oder der Außenstände durch Dritte dem Brunnen unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

4. Obliegenheiten

Zur wirtschaftlichen Ausnutzung des Laderaums und/oder zur Ermöglichung eines Versandes in ungeteilten Paletteneinheiten kann der Brunnen die bestellte Menge ohne Rückfrage beim Abnehmer um bis zu 10 % nach oben oder unten ausgleichen.
Das Abladen von Vollgut bzw. Beladen von Leergut der vom Brunnen eingesetzten eigenen oder fremden Fahrzeuge erfolgt auf Gefahr und Haftung des Abnehmers. Der Brunnen kann vom Abnehmer die Gestellung von Hilfskräften verlangen.
Dem Abnehmer ist bekannt, dass alle ihm gelieferten Getränke frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert werden müssen. Süßgetränke sind zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt. Der Abnehmer sorgt für einen schnellen Umschlag.
Betriebe und Dienststellen, die vom Brunnen zur Weitergabe der Waren innerhalb eines Betriebs oder der Dienststelle beliefert werden, müssen sicherstellen, dass die Waren nicht außerhalb des Betriebes oder der Dienststelle veräußert werden.

5. Ersatzansprüche des Abnehmers

Beanstandungen sind unverzüglich an den Brunnen zu richten. Zu Recht beanstandete Füllungen werden nach Rücksprache und Prüfung durch den Brunnen ersetzt. Bei Scheitern der Ersatzlieferung steht dem Abnehmer ein Wandlungs- oder Minderungsrecht zu.

6. Zahlung

Die Zahlung erfolgt Zug um Zug spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsdatum spesenfrei an die vom Brunnen aufgegebene Zahlstelle ohne Abzug. Danach entstehen Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz. Diskont geht zu Lasten des Abnehmers.
Der Brunnen behält sich vor, aus wichtigem Grund - insbesondere bei Verschlechterung der Kredit- bzw. Zahlungsfähigkeit des Abnehmers - ein gegebenes Zahlungsziel zu kürzen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder die Lieferung einzustellen.
Die Angestellten des Brunnens sind zur Entgegennahme von Bezahlungen nur berechtigt, wenn sie mit schriftlicher Vollmacht ausgestattet sind.

7. Leergut - keine Übereignung

Das zur Wiederverwertung bestimmte Leergut, Lade- und Verpackungsmaterial - insbesondere Kästen, Flaschen und Paletten - werden dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen, Der Abnehmer erwirbt auch bei Hinterlegung von Barpfand kein Eigentum daran.

8. Leergutrücknahme

Der Abnehmer ist verpflichtet, das Leergut unverzüglich, spätestens 3 Monate nach Auslieferung, dem Brunnen zurückzugeben. Leergut, das nicht dem vom Brunnen gelieferten entspricht - insbesondere das durch Einbrand oder Einprägung als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist oder das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist - wird dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung gestellt. Holt der Abnehmer dieses Leergut nicht binnen 2 Wochen ab, so kann der Brunnen darüber ersatzlos verfügen.
Jede Leergutrücknahme erfolgt vorbehaltlich der Abrechnung durch den Brunnen. Dabei ist für die Feststellung von Art und Tahl des zurückgegebenen Leergutes und für dessen Gutschrift die Zählung durch den Brunnen maßgebend. Erfolgt gegenüber dem vom Brunnen schriftlich aufgegebenen Leergutauszug innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Abnehmer, so gilt der mitgeteilte Leergut- und Pfandgeldsaldo als anerkannt.
Gibt der Kunde mehr Leergut zurück als er in 12 Monaten bezogen hat, so ist der Brunnen berechtigt, das überzählige Leergut dem Abnehmer wieder zur Verfügung zu stellen.

9. Sicherung des Leergutes

Zur Sicherung seines Eigentums am Leergut und des Anspruches auf Rückgabe erhebt der Brunnen ein Barpfand in Höhe von z. Zt. 0,15 € pro Flasche und 1,50 € pro Kasten.
Über das von Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein gesondertes Konto geführt. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Leergutverluste durch die Führung von Leergutkonten seiner Kunden und klare Lieferungsbedingungen - insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung - zu sichern.
Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung des Leergutes oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte dem Brunnen gegenüber als abgetreten.
Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden dem Brunnen unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

10. Ersatzansprüche des Lieferanten

Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung, sowie jede missbräuchliche Benutzung, wie die Verwendung zur Füllung durch den Abnehmer, ist unzulässig und berechtigt den Brunnen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Für nicht zurückgegebenes Leergut kann der Brunnen den im Zeitpunkt der Abrechnung jeweiligen Wiederbeschaffungspreis fabrikneuen Leergutes (Tagesneuwert) verlangen. Anstelle des Wiederbeschaffungspreises kann der Brunnen die Lieferung gleichwertigen Leergutes fordern.

11. Beendigung der Geschäftsbeziehung

Bei Auflösung der Geschäftsbeziehung kann der Brunnen eine spezifizierte schriftliche Auskunft über das sei seinem Abnehmer und bei dessen Kunden vorhandenen Voll- und Leergut verlangen. Der Brunnen ist berechtigt, sämtliches bei seinem Abnehmer befindliches Voll- und Leergut sofort zurückzuverlangen.
Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf eines Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet, dies dem Brunnen unverzüglich mitzuteilen. Der Brunnen ist berechtigt, in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehungen aufzulösen.
Alle Annsprüche des Abnehmers gegenüber seinem Kunden zur Sicherung und zur Rückführung des Voll- und Leergutes gelten in diesem Fall als abgetreten. Der Abnehmer ist zur Rückgabe des Leergutes bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet. Für Rückgabe und Gutschrift des Leergutes bei Auflösung der Geschäftsbeziehungen gilt die Bestimmung der Ziffer 8 entsprechend.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung, Rückgabe des Leergutes und alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Verpflichtungen ist der Ort des Brunnens.

13. Verjährung

Der Anspruch des Brunnens auf Rückgabe des von ihm zur Verfügung gestellten Leergutes und sich daraus ergebender sonstiger Ansprüche verjährt, unabhängig von der für die Warenforderung geltenden Verjährungsfrist, in 30 Jahren. Leergutrückgabe werden jeweils auf die ältesten Leergutrückstände angerechnet.

14. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das zuständige Amtsgericht Daun.
Der Brunnen ist ferne berechtigt, bei dem von ihm bestimmten Amtsgericht Ansprüche gelten zu machen, deren Streitwert an sich die Zuständigkeit eines Landgerichts begründen würde.

15. Unwirksamkeit

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen unwirksam, so berührt dies nicht den übrigen Vertrag.

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