Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen
1.
Zustandekommen der Geschäftsbeziehung
Angebote des Brunnen sind freibleibend. Vereinbarungen sind
verbindlich, wenn sie vom Brunnen schriftlich bestätigt
werden. Das gilt nicht für einzelne Bestellungen und
Lieferungen innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen.
2. Betriebsstörungen
Vom Brunnen nicht zu vertretende Betriebsstörungen (höhere
Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, u.a.) entbinden von jeder
Lieferungs- und Schadensersatzpflicht.
3. Füllgut - Eigentumsvorbehalt
Der Brunnen behält sich ausdrücklich das Eigentum an dem
gelieferten Füllgut bis zur Begleichung aller ihm gegenüber
dem Abnehmer zustehenden Forderungen vor. Der Abnehmer ist
berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs über das Füllgut zu verfügen
Alle Ansprüche, die sich aus dieser Verfügung ergeben,
gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller
Sicherungsrechte als an den Brunnen abgetreten. Der Brunnen
verpflichtet sich, die ihm nach diesen Bestimmungen zur
Sicherung abgetretenen Forderungen nach seiner Auswahl
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um
mehr als 25 % übersteigt. Der Abnehmer ist, sofern nicht
anders vereinbart, zur Einziehung dieser Forderung
widerruflich ermächtigt. Eine Verpfändung und
Sicherungsübereignung der Ware und der Außenstände ist nicht
statthaft.
Der Abnehmer oder dessen Kunde haben im Fall einer
Inanspruchnahme des Füllgutes oder der Außenstände durch
Dritte dem Brunnen unverzüglich Mitteilung zu machen und
alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
4. Obliegenheiten
Zur wirtschaftlichen Ausnutzung des Laderaums und/oder zur
Ermöglichung eines Versandes in ungeteilten
Paletteneinheiten kann der Brunnen die bestellte Menge ohne
Rückfrage beim Abnehmer um bis zu 10 % nach oben oder unten
ausgleichen.
Das Abladen von Vollgut bzw. Beladen von Leergut der vom
Brunnen eingesetzten eigenen oder fremden Fahrzeuge erfolgt
auf Gefahr und Haftung des Abnehmers. Der Brunnen kann vom
Abnehmer die Gestellung von Hilfskräften verlangen.
Dem Abnehmer ist bekannt, dass alle ihm gelieferten Getränke
frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder
befördert werden müssen. Süßgetränke sind zum alsbaldigen
Verbrauch bestimmt. Der Abnehmer sorgt für einen schnellen
Umschlag.
Betriebe und Dienststellen, die vom Brunnen zur Weitergabe
der Waren innerhalb eines Betriebs oder der Dienststelle
beliefert werden, müssen sicherstellen, dass die Waren nicht
außerhalb des Betriebes oder der Dienststelle veräußert
werden.
5. Ersatzansprüche des Abnehmers
Beanstandungen sind unverzüglich an den Brunnen zu richten.
Zu Recht beanstandete Füllungen werden nach Rücksprache und
Prüfung durch den Brunnen ersetzt. Bei Scheitern der
Ersatzlieferung steht dem Abnehmer ein Wandlungs- oder
Minderungsrecht zu.
6. Zahlung
Die Zahlung erfolgt Zug um Zug spätestens jedoch 14 Tage
nach Rechnungsdatum spesenfrei an die vom Brunnen
aufgegebene Zahlstelle ohne Abzug. Danach entstehen
Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen
Diskontsatz. Diskont geht zu Lasten des Abnehmers.
Der Brunnen behält sich vor, aus wichtigem Grund -
insbesondere bei Verschlechterung der Kredit- bzw.
Zahlungsfähigkeit des Abnehmers - ein gegebenes Zahlungsziel
zu kürzen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen oder die Lieferung einzustellen.
Die Angestellten des Brunnens sind zur Entgegennahme von
Bezahlungen nur berechtigt, wenn sie mit schriftlicher
Vollmacht ausgestattet sind.
7. Leergut - keine Übereignung
Das zur Wiederverwertung bestimmte Leergut, Lade- und
Verpackungsmaterial - insbesondere Kästen, Flaschen und
Paletten - werden dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen
Verwendung überlassen, Der Abnehmer erwirbt auch bei
Hinterlegung von Barpfand kein Eigentum daran.
8. Leergutrücknahme
Der Abnehmer ist verpflichtet, das Leergut unverzüglich,
spätestens 3 Monate nach Auslieferung, dem Brunnen
zurückzugeben. Leergut, das nicht dem vom Brunnen
gelieferten entspricht - insbesondere das durch Einbrand
oder Einprägung als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet
ist oder das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe
oder Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark
verschmutzt ist - wird dem Abnehmer abholbereit zur
Verfügung gestellt. Holt der Abnehmer dieses Leergut nicht
binnen 2 Wochen ab, so kann der Brunnen darüber ersatzlos
verfügen.
Jede Leergutrücknahme erfolgt vorbehaltlich der Abrechnung
durch den Brunnen. Dabei ist für die Feststellung von Art
und Tahl des zurückgegebenen Leergutes und für dessen
Gutschrift die Zählung durch den Brunnen maßgebend. Erfolgt
gegenüber dem vom Brunnen schriftlich aufgegebenen
Leergutauszug innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch
den Abnehmer, so gilt der mitgeteilte Leergut- und
Pfandgeldsaldo als anerkannt.
Gibt der Kunde mehr Leergut zurück als er in 12 Monaten
bezogen hat, so ist der Brunnen berechtigt, das überzählige
Leergut dem Abnehmer wieder zur Verfügung zu stellen.
9. Sicherung des Leergutes
Zur Sicherung seines Eigentums am Leergut und des Anspruches
auf Rückgabe erhebt der Brunnen ein Barpfand in Höhe von z.
Zt. 0,15 € pro Flasche und 1,50 € pro Kasten.
Über das von Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein gesondertes
Konto geführt. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die
Erhaltung des Leergutes alle erforderliche Sorgfalt zu
verwenden und sich gegen Leergutverluste durch die Führung
von Leergutkonten seiner Kunden und klare
Lieferungsbedingungen - insbesondere durch eine lückenlose
und ausreichende Pfanderhebung - zu sichern.
Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung
des Leergutes oder in sonstiger Weise einem Dritten
gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens
einschließlich aller Sicherungsrechte dem Brunnen gegenüber
als abgetreten.
Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes
durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden dem Brunnen
unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe
notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
10. Ersatzansprüche des Lieferanten
Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das
Leergut, insbesondere seine Verpfändung, sowie jede
missbräuchliche Benutzung, wie die Verwendung zur Füllung
durch den Abnehmer, ist unzulässig und berechtigt den
Brunnen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Für nicht zurückgegebenes Leergut kann der Brunnen den im
Zeitpunkt der Abrechnung jeweiligen Wiederbeschaffungspreis
fabrikneuen Leergutes (Tagesneuwert) verlangen. Anstelle des
Wiederbeschaffungspreises kann der Brunnen die Lieferung
gleichwertigen Leergutes fordern.
11. Beendigung der Geschäftsbeziehung
Bei Auflösung der Geschäftsbeziehung kann der Brunnen eine
spezifizierte schriftliche Auskunft über das sei seinem
Abnehmer und bei dessen Kunden vorhandenen Voll- und Leergut
verlangen. Der Brunnen ist berechtigt, sämtliches bei seinem
Abnehmer befindliches Voll- und Leergut sofort
zurückzuverlangen.
Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder
Verkauf eines Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet, dies
dem Brunnen unverzüglich mitzuteilen. Der Brunnen ist
berechtigt, in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehungen
aufzulösen.
Alle Annsprüche des Abnehmers gegenüber seinem Kunden zur
Sicherung und zur Rückführung des Voll- und Leergutes gelten
in diesem Fall als abgetreten. Der Abnehmer ist zur Rückgabe
des Leergutes bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen auch
ohne besondere Aufforderung verpflichtet. Für Rückgabe und
Gutschrift des Leergutes bei Auflösung der
Geschäftsbeziehungen gilt die Bestimmung der Ziffer 8
entsprechend.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung, Rückgabe des Leergutes und alle
sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Verpflichtungen
ist der Ort des Brunnens.
13. Verjährung
Der Anspruch des Brunnens auf Rückgabe des von ihm zur
Verfügung gestellten Leergutes und sich daraus ergebender
sonstiger Ansprüche verjährt, unabhängig von der für die
Warenforderung geltenden Verjährungsfrist, in 30 Jahren.
Leergutrückgabe werden jeweils auf die ältesten
Leergutrückstände angerechnet.
14. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt das zuständige Amtsgericht Daun.
Der Brunnen ist ferne berechtigt, bei dem von ihm bestimmten
Amtsgericht Ansprüche gelten zu machen, deren Streitwert an
sich die Zuständigkeit eines Landgerichts begründen würde.
15. Unwirksamkeit
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäfts- und Lieferungsbedingungen unwirksam, so berührt
dies nicht den übrigen Vertrag.